Anwenderinformation zu Aufzugskorbgrößen gemäß Ril 813.0460 und 813.0202

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Regelwerk: Ril 813.0460 und Ril 813.0202

Die DB InfraGO legt für alle Aufzugstauschprojekte künftig einen klaren Standard fest: Im Geltungsbereich der Ril 813.0202 und 813.0460 sind grundsätzlich Aufzüge mit 1000 kg Tragfähigkeit (1,10 m × 2,10 m) umzusetzen. Die bisher verbreiteten 630‑kg‑Anlagen entsprechen nicht mehr den Anforderungen der DIN EN 81‑70 und sind nur in begründeten Ausnahmefällen weiterhin zulässig – eine Entscheidung, die jeweils durch die Leitung des Regionalbereichs freizugeben ist.

Für Übergangs- und Ausnahmefälle gelten besondere Vorgaben: In 630‑kg-Aufzügen ist der Transport von Fahrrädern künftig untersagt, entsprechende Hinweisschilder sind verpflichtend anzubringen. Als Alternativen sollen – sofern räumlich möglich – Fahrradrinnen oder „Schweizer Rampen“ nach Ril 813.0202 geprüft und eingeplant werden.

Menschen mit eingeschränkter Mobilität (PRM) erhalten besonderen Vorrang. Dazu ist das „Vorrang für PRM“‑Hinweisschild anzubringen.

Die Maßnahmen sollen die Barrierefreiheit verbessern, Störungen vermeiden und die Verfügbarkeit der Anlagen im Bahnbetrieb steigern.