Artikel: TM_2026_02__Ril 813.0210 Abschnitt 3 (1) – Stützbauwerke in Personenbahnhöfen - Konkretisierung der Anforderungen
Mit der Technischen Mitteilung TM 2026‑02 V.IOM präzisiert die DB InfraGO AG ab 01. April 2026 die Auslegung der Ril 813.0210 Abschnitt 3(1) zu Stützbauwerken in Personenbahnhöfen. Anlass waren vermehrte Unsicherheiten bei Planung, Prüfung und Bau – insbesondere durch eine missverständliche Interpretation der Ril 836 und deren Verweis auf die ZTV‑ING Teil 3.
Die TM stellt eindeutig fest:
Die ZTV‑ING Teil 3 gilt nicht pauschal für alle Stützbauwerke
Sie ist nur dann anzuwenden, wenn projektspezifische Randbedingungen oder besondere Beanspruchungen dies fachlich erfordern
Insbesondere kleine Stützwände und Fertigteilkonstruktionen ohne Eisenbahnlasten – z. B. an Bahnsteigrückseiten, Rampen oder Treppen – unterliegen nicht automatisch den strengen Vorgaben zu Mindestwanddicken oder Bewegungsfugen der ZTV‑ING Teil 3.
Geltungsbereich
Die TM gilt für Planung, Festlegung und Errichtung von Stützbauwerken an Personenbahnhöfen.
Übergangsregelung
Die Vorgaben sind ab sofort bei allen neuen und umfassenden Umbauten zu berücksichtigen.
Für bereits laufende Projekte gilt:
Ist die Entwurfs- und Genehmigungsplanung noch nicht abgeschlossen, müssen die Anforderungen der TM umgesetzt werden.
- Sollten sich daraus wesentliche Umplanungen oder Terminverzögerungen ergeben, sind technische und wirtschaftliche Möglichkeiten zur Berücksichtigung zu prüfen.
Zielgruppen
Die TM richtet sich an:
- Projektleitungen
- Planende, Bauausführende
- Prüfende / Bauvorlageberechtigte
- Betreibende und Anlagenverantwortliche
Die neue Regelung soll Planungssicherheit schaffen, Fehlinterpretationen vermeiden und unnötige Mehrkosten verhindern.